A. Die am 19. Februar 1939 geborene Klägerin war seit 1965 bei dem beklagten Arzt und dessen Rechtsvorgänger als Arzthelferin angestellt. Neben ihr beschäftigte der Beklagte noch eine weitere Angestellte. Mit Schreiben vom 6. Mai 1986 kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 1986.
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