BAG - Beschluß vom 16.01.1992
2 AZR 657/87
Normen:
AngKSchG § 2 ; BGB § 622 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 2 AngestelltenkündigungsG
BAGE 69, 242
BB 1992, 778
DB 1992, 1048
DRsp VI(616)107a
EzA § 2 AngKSchG Nr. 1
MDR 1992, 785
NZA 1992, 591
ZIP 1992, 791
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.08.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 145/86
LAG Niedersachsen, vom 04.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1767/86

Angestellten-Kündigungsschutzgesetz-Verfassungsmäßigkeit

BAG, Beschluß vom 16.01.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 657/87

DRsp Nr. 1992/5854

Angestellten-Kündigungsschutzgesetz-Verfassungsmäßigkeit

»Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts vertritt die Auffassung, daß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Fristen für die Kündigung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (RGBl. I S. 399, ber. S. 412), zuletzt geändert durch Art. 4 Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 (BGBl. I S. 710), mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach die Beschäftigung von mehr als zwei Angestellten durch den Arbeitgeber Voraussetzung für die Verlängerung der Kündigungsfristen von Angestellten ist.«

Normenkette:

AngKSchG § 2 ; BGB § 622 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

A. Die am 19. Februar 1939 geborene Klägerin war seit 1965 bei dem beklagten Arzt und dessen Rechtsvorgänger als Arzthelferin angestellt. Neben ihr beschäftigte der Beklagte noch eine weitere Angestellte. Mit Schreiben vom 6. Mai 1986 kündigte er das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 1986.