SG Marburg - Beschluss vom 19.02.2007
S 12 KA 46/07 ER
Normen:
Ärzte-ZV § 31 Abs. 2 ; BeratungsG § 13 ; BMV-Ä § 5 Abs. 1 ; EBM-Ä (2005) Kap 3, Nr. 01820, Nr. 01821, Nr. 01900; EKV-Ä § 9 Abs. 1 ; SGB V § 24b § 75 Abs. 9 § 82 Abs. 1 ; SGG § 86 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Angestellte Ärztin bei Einrichtung nach § 13 BeratungsG, Ermächtigung zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung

SG Marburg, Beschluss vom 19.02.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 46/07 ER

DRsp Nr. 2007/21015

Angestellte Ärztin bei Einrichtung nach § 13 BeratungsG, Ermächtigung zur Leistungserbringung in der vertragsärztlichen Versorgung

1. Nach § 75 Abs. 9 SGB V sind die Kassenärztlichen Vereinigungen verpflichtet, mit Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes auf deren Verlangen Verträge über die ambulante Erbringung der in § 24 b aufgeführten ärztlichen Leistungen zu schließen und die Leistungen außerhalb des Verteilungsmaßstabes nach den zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes oder deren Verbänden vereinbarten Sätzen zu vergüten. Angestellte solcher Einrichtungen können daneben nicht für die ambulante Erbringung der in § 24b SGB V aufgeführten ärztlichen Leistungen ermächtigt werden. 2. Nach Nr. 3 des Abschnitts 1.7 des Kapitels 2 arztgruppenübergreifende allgemeine Leistungen des EBM 2005 darf die Nr. 01900 EBM 2005 nicht bloß von Fachärzten für Frauenheilkunde abgerechnet werden kann. Eine Ärztin ohne Gebietsbezeichnung ist wie eine praktische Ärztin nach Kapitel 3 "Hausärztlicher Versorgungsbereich" des EBM 2005 zu behandeln, die die Leistung nach Nr. 01900 nicht erbringen darf. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Ärzte-ZV § 31 Abs. 2 ; BeratungsG § 13 ; BMV-Ä § 5 Abs. 1 ;