OVG Niedersachsen - Beschluß vom 23.06.1998
4 L 1821/98
Normen:
BSHG § 15 ;
Fundstellen:
NdsRpfl 1999, 67
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 17.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 637/97

Angemessenheit von Bestattungskosten

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 23.06.1998 - Aktenzeichen 4 L 1821/98

DRsp Nr. 2007/24943

Angemessenheit von Bestattungskosten

»Zur Angemessenheit von Bestattungskosten.«

Normenkette:

BSHG § 15 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig und in dem in der Beschlußformel genannten Umfang begründet.

Nach § 124 Abs. 2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Antrag auf Zulassung der Berufung die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.