LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.06.2015
L 23 SO 268/12
Normen:
SGB XII § 42 Nr. 2; SGB XII § 32 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1232/10

Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.06.2015 - Aktenzeichen L 23 SO 268/12

DRsp Nr. 2015/15395

Angemessenheit von Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 42 Nr. 2; SGB XII § 32 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen für Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1953 geborene Klägerin ist an MS erkrankt. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt sowie das Merkzeichen G. Sie bezog in dem hier streitigen Zeitraum ab Juni 2010 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 462,82 Euro. Bei der Klägerin waren auch die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG anerkannt. Die Klägerin war privat gegen die Risiken der Krankheit und bei Pflegebedürftigkeit bei der I V versichert und entrichtete einen monatlichen Beitrag von 811,30 Euro.