Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Februar 2010 - 11 K 409/09 - wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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