BAG - Urteil vom 11.02.2009
5 AZR 148/08
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5;
Fundstellen:
AP ArbZG § 6 Nr. 24
AuA 2009, 486
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Sa 713/07
ArbG Frankfurt/O. - 6 Ca 1900/06 - 13.2.2007,

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags im Bewachungsgewerbe

BAG, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 148/08

DRsp Nr. 2009/10239

Angemessenheit des Nachtarbeitszuschlags im Bewachungsgewerbe

Orientierungssätze: Im Bewachungsgewerbe kann ein Nachtarbeitszuschlag von 10 % bzw. 12 % nach den Umständen der zu leistenden Arbeit angemessen im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG sein.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 - 22 Sa 713/07 - wird zurückgewiesen. Der Tenor des landesarbeitsgerichtlichen Urteils wird zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Februar 2007 - 6 Ca 1900/06 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 301,62 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 297,99 Euro vom 1. Januar 2004 bis zum 18. September 2006, aus 369,64 Euro vom 1. Januar 2005 bis zum 18. September 2006, aus 650,37 Euro vom 1. Januar 2006 bis zum 18. September 2006 und aus 171,57 Euro vom 1. August 2006 bis zum 18. September 2006 sowie aus 133,62 Euro seit dem 1. Januar 2004 und aus 168,00 Euro seit dem 1. Januar 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten und der zweiten Instanz haben der Kläger 89 % und die Beklagte 11 % zu tragen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 6 Abs. 5;

Tatbestand: