LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 30.01.2007
L 8 AS 5755/06 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 3309/06

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.01.2007 - Aktenzeichen L 8 AS 5755/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/19995

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

Der Hilfebedürftige ist zu Bemühungen um eine Kostensenkung verpflichtet. Er muss sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemühen. Für die Antragsteller nachteilige Konsequenzen aus der Verletzung ihrer Obliegenheit, sich um kostengünstigeren Wohnraum zu bemühen, dürfen aber nur gezogen werden, wenn sie zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden sind, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sowie den Kaltmietpreis pro Quadratmeter Wohnfläche zu erfüllen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in tatsächlicher Höhe weiter zu gewähren.