LSG Baden-Württemberg - Beschluß vom 02.02.2007
L 8 AS 6425/06 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Freiburg (Breisgau) - S 12 AS 2498/06 ER, - 16.11.2006,

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 02.02.2007 - Aktenzeichen L 8 AS 6425/06 ER-B

DRsp Nr. 2007/19986

Angemessenheit der Unterkunftskosten beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II

1. Die Angemessenheitsprüfung für Unterkunftskosten muss sich in dem Fall, in dem die Unterkunftskosten im Einzelfall als zu hoch erscheinen, auch auf die Frage erstrecken, ob dem Hilfeempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte, kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich ist. Ist die vom Hilfebedürftigen bewohnte Unterkunft die einzig verfügbare, so sind die Aufwendungen für diese Wohnung angemessen zunächst zu übernehmen. 2. Ist der Hilfebedürftige seiner Pflicht, sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung zu bemühen, nicht nachgekommen, so kann das Aufzeigen einer konkreten Unterkunftsalternative durch den Leistungsträger unterbleiben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 2 § 22 Abs. 1 S. 3 ; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der ihm vorläufig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zugesprochen werden sollen.