SG Augsburg, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 Kr 10/96
Angemessenheit der Frist bei Beitragsrückstand
BSG, Beschluß vom 27.01.2000 - Aktenzeichen B 12 KR 21/99 B
DRsp Nr. 2000/7919
Angemessenheit der Frist bei Beitragsrückstand
1. Für die Angemessenheit der Frist nach § 191 Nr. 3 SGB V über eine drohende Beendigung der Mitgliedschaft wegen Beitragsrückständen sind nicht die Verhältnisse zur Zeit ihres Ablaufs sondern diejenigen zum Zeitpunkt des Hinweises maßgebend. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]