BSG - Beschluss vom 28.01.2019
B 8 SO 41/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 193/13
SG Hildesheim, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 SO 99/11

Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und HeizungGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für KdUBereits geklärte RechtsfrageErneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 28.01.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 41/18 B

DRsp Nr. 2019/3800

Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für KdU Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer bereits höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage

1. Bei der Bestimmung der abstrakten KdU-Angemessenheitsgrenze ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen, sondern auch auf Wohnungsmieten von bereits existierenden Mietverträgen (Bestandsmieten) abzustellen.2. Eine bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedene Rechtsfrage ist grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig.3. Sie kann aber wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Rechtsprechung in nicht geringfügigem Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden.

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des (), insbesondere die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum Juni 2010 bis Oktober 2011.