LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.06.2014
L 13 SB 51/10
Normen:
SGB IX § 69;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 3022/06

Angemessener Grad der Behinderung nach dem SGB IX für Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 - Aktenzeichen L 13 SB 51/10

DRsp Nr. 2014/14372

Angemessener Grad der Behinderung nach dem SGB IX für Folgen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS)

1. Im Falle einer posttraumatischen Belastungsstörung empfiehlt sich auch im Rahmen der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) die Überprüfung, in welchem Schweregrad psychovegetative oder psychische Störungen als behindernde Beeinträchtigungen vorliegen. 2. Für die Annahme eines Einzel-GdB von über 20 ist dann das Vorliegen einer stärker behindernden Störung mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit erforderlich. Ob derartig schwere Einschränkungen vorliegen, ist einzelfallabhängig. 3. Zudem kann auch dem Beschluss des Sachverständigenbeirats beim BMA aus der Sitzung vom 6./7. November 2008 zu „Posttraumatische Belastungsstörung – Klinik und Begutachtung“ kein Mindest-GdB für die PTBS von 30 entnommen werden, sondern auch ein deutlicher Hinweis auf die besonders strengen Anforderungen jener Diagnose bei Untersuchung durch die medizinischen Sachverständigen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69;

Tatbestand: