LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.01.2008
2 Sa 615/07
Normen:
BGB § 133 § 138 Abs. 1 § 157 § 397 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1958/06

Angemessene Vergütung für Betreuung eines altersverwirrten Menschen in Privathaushalt - kein Forderungsverzicht durch bloße Unterschrift der Arbeitnehmerin unter Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 615/07

DRsp Nr. 2008/14661

Angemessene Vergütung für Betreuung eines altersverwirrten Menschen in Privathaushalt - kein Forderungsverzicht durch bloße Unterschrift der Arbeitnehmerin unter Erklärung des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben

1. Entscheidender Orientierungsmaßstab für die Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist der Tariflohn (ohne tarifliche Zusatzleistung).2. Die übliche Vergütung ist in einem vergleichbaren Wirtschaftskreis zu bemessen.3. An die Feststellung eines Verzichtswillens sind hohe Anforderungen zu stellen, im Zweifel nicht kein Erlass vor; selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung zum erklärten Vertragswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt werden.4. Aus der Unterschrift der Arbeitnehmerin unter das vom Arbeitgeber formulierte Kündigungsschreiben, wonach der Arbeitgeber seine Auffassung erklärt, weitergehende Ansprüche bestehen nicht, ergibt sich weder ein Erlassvertrag noch ein konstitutives oder deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis.

Normenkette:

BGB § 133 § 138 Abs. 1 § 157 § 397 Abs. 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 2 ;

Tatbestand: