LAG München - Urteil vom 19.11.2013
6 Sa 334/13
Normen:
BBiG § 1 Abs. 3; BBiG § 1 Abs. 4; BGB § 134; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6638/12

Angemessene Vergütung einer Praktikantin im Rettungsdienst bei Ausbildung zur Rettungssanitäterin und Rettungsassistentin

LAG München, Urteil vom 19.11.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 334/13

DRsp Nr. 2014/2828

Angemessene Vergütung einer Praktikantin im Rettungsdienst bei Ausbildung zur Rettungssanitäterin und Rettungsassistentin

1. Bei einem Praktikum zum Rettungsassistenten handelt es sich zwar nicht um einen Teil eines Ausbildungsverhältnisses bzw. um ein Ausbildungsverhältnis; allerdings stellt die Vertragsabrede darüber einen Vertrag nach § 26 BBiG dar.2. § 26 BBiG gilt nur für den erstmaligen Erwerb beruflicher Fertigkeiten und Kenntnisse. Umschulungs- oder Fortbildungsverträge fallen nicht unter diese Norm. Es handelt sich allerdings nicht um eine Fortbildung, wenn eine Praktikantin einen bestimmten Abschluss (Rettungsassistentin) erstrebt und im Rahmen des gewählten Ausbildungsweges hierzu einen weiteren Berufsabschluss (Rettungssanitäterin) erhält, auf den die Ausbildung zum letztlich erstrebten Beruf der Rettungsassistentin aufbaut.3. Nach § 26 BBiG findet u.a. § 17 BBiG Anwendung, wonach der Praktikant Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 13.03.2013 - 19 Ca 6638/12 abgeändert wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 10.348,56 brutto und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit April 2012 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.