Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 28. November 2008 aufgehoben.
Der Bescheid vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2006 und der Bescheid vom 5. Juli 2006 werden geändert.
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2006 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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