LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.08.2022
L 18 AS 225/20
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGB II § 7 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 5; SGB II § 19; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 99 AS 12266/20

Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß dem SGB IIVorliegen eines schlüssigen Konzepts hinsichtlich der Ermittlung der angemessenen NettokaltmieteErmittlung des angemessenen Mietpreises im EinzelfallAbstellen auf das gesamte Stadtgebiet von Berlin zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete gemäß dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen L 18 AS 225/20

DRsp Nr. 2023/2845

Angemessene Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß dem SGB II Vorliegen eines schlüssigen Konzepts hinsichtlich der Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete Ermittlung des angemessenen Mietpreises im Einzelfall Abstellen auf das gesamte Stadtgebiet von Berlin zur Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete gemäß dem SGB II

Bei der Ermittlung der angemessenen Wohnkosten gemäß dem SGB II ist auf den Einzelfall abzustellen. Die angemessenen Wohnkosten gemäß dem SGB II sind in Berlin unter Einbeziehung des gesamten Stadtgebiets zu ermitteln, da sonst eine Ghettobildung droht. Bezüglich der Feststellung, ob ausreichend Wohnungen leerstehen, ist zu berücksichtigen, dass die meisten Wohnungen nur kurz aufgrund eines Mieterwechsels oder Modernisierungs- bzw. Renovierungsarbeiten leerstehen, sodass eine entsprechende Statistik über den Leerstand allein belegt, dass tatsächlich Wohnungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und der Leistungsempfänger ohne weiteres umziehen und damit die Wohnkosten senken kann.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2019 geändert.