Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 28. August 2018 wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle mit einer Betreuungszeit von täglich acht Stunden binnen drei Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|