I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der am 10. Dezember 1938 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 %. Seit dem 1. Januar 1999 erhält er von der Landesversicherungsanstalt eine Altersrente, deren Höhe zunächst 971,62 DM betrug; ferner erhielt er Wohngeld in Höhe von zunächst 193 DM monatlich.
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