Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 22. Juni 2011 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller beginnend mit Mai 2011 vorläufig monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der bis April 2011 gewährten Leistungen für sechs Monate zu gewähren. Dabei tritt diese Anordnung bei einer etwaigen Sanktionierung des Antragstellers wegen Nichtwahrnehmung des Untersuchungstermins am 11. Mai 2011 in Höhe der ausgesprochenen Sanktion hinter diese zurück.
Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
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