SG Düsseldorf, vom 22.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 358/13
Angelegenheiten der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (hier: Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Mammographiescreenings in der Region)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung der Tätigkeit als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA) gemäß Abschnitt B III der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-RL) in Verbindung mit Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV) für die Screening-Einheit 2 F, P, N.Prüfung der (Dritt-)Anfechtungsbefugnis und des RechtsschutzbedürfnissesPrüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher KonkurrentenDefensive DrittanfechtungVoraussetzungen für eine DrittanfechtungsberechtigungPrüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Tätigkeit als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA)
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2015 - Aktenzeichen L 11 KA 10/14 B ER
DRsp Nr. 2015/10177
Angelegenheiten der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung (hier: Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung des Mammographiescreenings in der Region)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung der Tätigkeit als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA) gemäß Abschnitt B III der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen (KFE-RL) in Verbindung mit Anlage 9.2 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (BMV-Ä/EKV) für die Screening-Einheit 2 "F, P, N."Prüfung der (Dritt-)Anfechtungsbefugnis und des RechtsschutzbedürfnissesPrüfung der Begründetheit von Drittanfechtungen vertragsärztlicher KonkurrentenDefensive DrittanfechtungVoraussetzungen für eine DrittanfechtungsberechtigungPrüfung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung der Tätigkeit als Stellvertretender Programmverantwortlicher Arzt (StPVA)
1. Soweit bislang ersichtlich, gibt es derzeit keinerlei Rechtsprechung des BSG zur Frage, ob und inwieweit Anlage 9.2 BMV-Ä/EKV drittschützenden Charakter hat. Das wiederum bedeutet: Namentlich vor dem Hintergrund von Art. 12GG geht der Senat bis zur abschließenden höchstrichterlichen Klärung davon aus, dass eine Drittanfechtung jedenfalls nicht offensichtlich unzulässig ist.
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