Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin war seit dem 1. August 1986 bei dem beklagten Land auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin beschäftigt. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Geltung des
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