I.
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene mit Beschluss vom 21. Oktober 1999 wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz eine Geldbuße in Höhe von 70.000,- DM festgesetzt. Es hat insoweit festgestellt:
"Die Betroffene, eine Baufirma mit Sitz in Portugal, hat im Jahre 1998 in der Zeit von Mai bis September auf mehreren Baustellen in Witten, Ober- Crengeldanz-, und Schleiermacher Straße portugiesische Arbeitnehmer beschäftigt. Am 23.10.1998 wurde durch Mitarbeiter des Hauptzollamtes eine Prüfung gem. § 2 Arbeitnehmerentsendegesetz durchgeführt. Dabei wurde zunächst festgestellt, daß die Betroffene entgegen § 3 Arbeitnehmerentsendegesetz die Arbeitnehmer nicht schriftlich beim zuständigen Landesarbeitsamt gemeldet hat.
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