LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.04.2024
3 GLa 1/24
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 11/23

Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Einstweilige Verfügung; Fehlerhaft; Konkurrentenklage; vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen 3 GLa 1/24

DRsp Nr. 2024/9559

Anforderungsprofil; Auswahlentscheidung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Einstweilige Verfügung; Fehlerhaft; Konkurrentenklage; vorläufige Untersagung der Besetzung einer Stelle mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber

Tenor

I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 29. November 2023 - 3 Ga 11/23 - abgeändert und der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, die "für das Referat IT-Betreuung, IT-Betrieb der IT-Abteilung bei der Zollverwaltung Entgeltgruppe E 10 TVöD Besoldungsgruppe A 9g - A 11 BBesG" mit dem Referenzcode P 2130-2441-23 ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei dem Arbeitsgericht B-Stadt anhängigen Verfahrens 3 Ca 159/24 mit einer anderen Bewerberin oder einem anderen Bewerber als dem Verfügungskläger zu besetzen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.

III. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2;

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die einstweilige Untersagung einer Stellenbesetzung.