LAG München - Urteil vom 06.09.2022
7 Sa 75/22
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 50329
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 6071/20

Anforderungen an eine Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7b ZPOKeine Restitutionsklage bei fehlender Kausalität einer Zeugenvernehmung für die EntscheidungsfindungDarlegung von Verletzungen des Unionsrechts als Voraussetzung für Vorlagebeschluss an den EuGH

LAG München, Urteil vom 06.09.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 75/22

DRsp Nr. 2023/11944

Anforderungen an eine Urkunde i.S.d. § 580 Nr. 7b ZPO Keine Restitutionsklage bei fehlender Kausalität einer Zeugenvernehmung für die Entscheidungsfindung Darlegung von Verletzungen des Unionsrechts als Voraussetzung für Vorlagebeschluss an den EuGH

Soweit der Kläger sich für das Wiederaufnahmeverfahren darauf berufen hat, dass er eine schriftliche Stellungnahme eines Dritten vorlegt, liegt keine Urkunde iSv. § 580 7 b ZPO vor. Sein Verweis auf eine unzulässige Einvernahme des Geschäftsführers der Beklagten als Zeuge im Verfahren vor dem Arbeitsgericht geht ebenfalls ins Leere, denn dessen Einvernahme war nicht kausal für die Entscheidung. Ohne Zeugeneinvernahme hätte der Kläger gleichwohl beweisen müssen, dass sein Arbeitsverhältnis entfristet wurde, was die Beklagte aber bestritten hat und der Kläger konnte das Gegenteil nicht beweisen. Soweit der Kläger -wie üblich in den von ihm geführten Verfahren eine Vorlage an den EuGH verlangte, war dies substanzlos und nach Art. 267 Abs. 3 AEVV auch nicht geboten.