Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Lungenkrebserkrankung ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherter) als Berufskrankheit (BK) Nr 1302 (Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe) sowie der BK Nr 1310 (Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryloxide) der Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung.
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