AG Rahden, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 377/14
OLG Hamm, vom 06.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen II-12 WF 156/15
Anforderungen an eine Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Umgangsverfahrens
BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - Aktenzeichen XII ZB 251/16
DRsp Nr. 2016/18227
Anforderungen an eine Kostenentscheidung nach der Erledigung eines Umgangsverfahrens
a) Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.b) Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. MussBeteiligter des Umgangsverfahrens.c) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.d) Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.