Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Halle zum Aktenzeichen
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht bei Verfahrensabschluss vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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