Anforderungen an eine erneute Richtervorlage bei verfassungsrechtlich bereits erfolgter Normenkontrolle
»Betrifft eine Richtervorlage eine gesetzliche Vorschrift, deren Verfassungsmäßigkeit vom Bundesverfassungsgericht bereits bejaht worden ist, und wird die Vorlage damit begründet, daß neue Umstände eingetreten seien, die die Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage verändert hätten, so muß die Begründung erkennen lassen, auf welche Weise das Gericht diese Umstände festgestellt hat.«