SG Cottbus, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5143/11
Anforderungen an eine Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines Gerichtsbescheides
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 1782/14 B
DRsp Nr. 2016/10798
Anforderungen an eine Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines Gerichtsbescheides
1.) Beantragt ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung und trägt vor, dass der Beschwerdewert des § 144SGG nicht erreicht werde, muss das Sozialgericht mündlich verhandeln, wenn es vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat.2.) Zur Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG durch Beschluss.
Im Klageverfahren muss durch Urteil entschieden werden, wenn Streit über die Frage entsteht, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids zulässig ist.»1. Beantragt ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung und trägt vor, dass der Beschwerdewert des § 144SGG nicht erreicht werde, muss das Sozialgericht mündlich verhandeln, wenn es vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat.2. Zur Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § Abs. S. 2 durch Beschluss.«
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