LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.05.2016
L 9 AS 1782/14 B
Normen:
SGG § 105 Abs. 1; SGG § 105 Abs. 2 S. 2-3; SGG § 130 Abs. 2; SGG § 136 Abs. 1 Nr. 7; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 158;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 11.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 5143/11

Anforderungen an eine Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines Gerichtsbescheides

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2016 - Aktenzeichen L 9 AS 1782/14 B

DRsp Nr. 2016/10798

Anforderungen an eine Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Erlass eines Gerichtsbescheides

1.) Beantragt ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung und trägt vor, dass der Beschwerdewert des § 144 SGG nicht erreicht werde, muss das Sozialgericht mündlich verhandeln, wenn es vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat. 2.) Zur Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG durch Beschluss.

Im Klageverfahren muss durch Urteil entschieden werden, wenn Streit über die Frage entsteht, ob ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids zulässig ist. »1. Beantragt ein Kläger nach dem Erlass eines Gerichtsbescheides die mündliche Verhandlung und trägt vor, dass der Beschwerdewert des § 144 SGG nicht erreicht werde, muss das Sozialgericht mündlich verhandeln, wenn es vor Erlass des Gerichtsbescheids keine konkreten abweichenden Feststellungen zur Höhe des Beschwerdewertes getroffen und dem Kläger hierzu kein rechtliches Gehör gewährt hat. 2. Zur Entscheidung über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § Abs. S. 2 durch Beschluss.«