Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.
II.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.
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