LSG Hessen - Urteil vom 15.03.2016
L 3 U 173/12
Normen:
SGB VII § 121 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 122 Abs. 2; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 9 2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Wiesbaden, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 U 52/12

Anforderungen an die Zuordnung eines Unternehmens zum Bereich der Wohlfahrtspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 3 U 173/12

DRsp Nr. 2016/11878

Anforderungen an die Zuordnung eines Unternehmens zum Bereich der Wohlfahrtspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Die Erbringung von Dienstleistungen - auch bloßer haushälterischer Tätigkeiten - für betreute Personen begründet ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege, so dass eine Unternehmerpflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.2. Ob ein Unternehmen im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig ist, richtet sich nach dem Unternehmenszweck. Dieser ist anhand objektiver äußerer Kriterien zu bestimmen. Maßgebliche Anhaltspunkte sind dabei der bei Aufnahme des Geschäftsbetriebs dokumentierte Unternehmenszweck und welches Gepräge das Unternehmen durch den tatsächlichen Geschäftsbetrieb erhalten hat.

Die Zuordnung eines Unternehmens zum Bereich der Wohlfahrtspflege wird nicht dadurch infrage gestellt, dass keine Gemeinwohlorientierung vorliegt und hauswirtschaftlichen Dienstleistungen nicht zum Zweck der Wohlfahrtspflege erbracht werden, sondern mit dem Ziel, einen Nebenverdienst zu erzielen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 28. August 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird für jede Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB VII § 121 Abs. S. 1;