OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.02.2012
1 A 1323/10
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 594/08

Anforderungen an die Wirksamkeit der Zuruhesetzung eines Mitarbeiters der Deutsche Kundenservice West GmbH

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 1 A 1323/10

DRsp Nr. 2012/7496

Anforderungen an die Wirksamkeit der Zuruhesetzung eines Mitarbeiters der Deutsche Kundenservice West GmbH

An der Richtigkeit eines Urteils erster Instanz bestehende ernstliche Zweifel, die eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen, sind nur dann hinreichend dargelegt, wenn im Zulassungsantrag unter eingehender Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil dessen Fehlerhaftigkeit soweit erklärt und erläutert wird, dass allein aufgrund dessen die Zulassungsfrage beurteilt werden kann.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 33.642,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 124a Abs. 5 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die (sinngemäß) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers nicht vor.