LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 28.04.2020
L 3 AS 17/20 WA
Normen:
SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 618/14

Anforderungen an die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.04.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 17/20 WA

DRsp Nr. 2020/11271

Anforderungen an die Wiederaufnahme und Fortführung eines rechtskräftig beendeten sozialgerichtlichen Verfahrens

Tenor

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 3 AS 19/19 wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 179; SGG § 180; ZPO § 579; ZPO § 580;

Gründe

I.

Die Kläger begehren die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L 3 AS 19/19, vormals L 3 AS 169/16.

In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L 3 AS 169/16, in dem die Beteiligten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) für die Zeit von Februar 2014 bis Januar 2015 stritten, haben die Kläger in einer mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2019 zu Protokoll erklärt, die gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 9. September 2016 gerichtete Berufung zurückzunehmen.

Der anschließende Streit um die Wirksamkeit dieser Berufungsrücknahme wurde unter dem Aktenzeichen L 3 AS 19/19 bei dem erkennenden Gericht geführt.

Mit Urteil vom 13. Mai 2019 hat der erkennende Senat festgestellt, dass das Verfahren in der Berufungsverhandlung am 15. Februar 2019 durch die erklärte Rücknahme der Berufung wirksam beendet worden ist.