Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger begehren die Fortsetzung des Berufungsverfahrens L
In dem vormals bei dem erkennenden Gericht anhängigen Verfahren L
Der anschließende Streit um die Wirksamkeit dieser Berufungsrücknahme wurde unter dem Aktenzeichen L
Mit Urteil vom 13. Mai 2019 hat der erkennende Senat festgestellt, dass das Verfahren in der Berufungsverhandlung am 15. Februar 2019 durch die erklärte Rücknahme der Berufung wirksam beendet worden ist.
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