LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2015
L 8 U 51/13
Normen:
BNatSchG § 30; LNatSchG § 21; SGB VII § 123 Abs. 1; SGB VII § 123 Abs. 2; SGB VII § 136; SGB VII § 168; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a);
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 15/10

Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Forstwirtschaft in der gesetzlichen UnfallversicherungVermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten BewirtschaftungsmaßnahmenKeine forstwirtschaftliche Betätigung bei Flora-Fauna-Habitaten

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen L 8 U 51/13

DRsp Nr. 2016/5210

Anforderungen an die Versicherungspflicht von Unternehmen der Forstwirtschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen Keine forstwirtschaftliche Betätigung bei Flora-Fauna-Habitaten

1. Ein Unternehmen der Forstwirtschaft liegt vor bei einem Nutzungsrecht an einem Forstgrundstück, also einem Waldgrundstück, das die Gewinnung von Forsterzeugnissen ermöglicht. 2. Wegen der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist. 3. Die Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung auf der Fläche der Klägerin ist widerlegt; denn die Flächen mit Baumbestand sind Teil des Managementplans eines Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebietes. Als Feucht- und Sumpfwald ist die Fläche als Biotop nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 LNatSchG gesetzlich geschützt; dort kann keine forstwirtschaftliche Nutzung erfolgen.

Tenor