LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2012
10 Sa 2078/11
Normen:
ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 234; ZPO § 236;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 309/11

Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsschrift; Zulässigkeit der Aufrechnung in der Berufungsinstanz; Anforderungen an die Berufungsbeschwer

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 2078/11

DRsp Nr. 2012/17934

Anforderungen an die Unterzeichnung der Berufungsschrift; Zulässigkeit der Aufrechnung in der Berufungsinstanz; Anforderungen an die Berufungsbeschwer

Eine Berufungsschrift muss, auch wenn sie per Telefax an das Gericht übermittelt wird, eine lesbare Unterschrift beinhalten. Eine Aufrechnung in der Berufungsinstanz ist nur zulässig, wenn der Streitstoff schon in der ersten Instanz Gegenstand war. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie sich zumindest teilweise gegen die erstinstanzliche Entscheidung richtet.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 2. September 2011 - 6 Ca 309/11 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches vom 12. Dezember 2011 auf seine Kosten bei einem Streitwert von 5.250,00 EUR als unzulässig verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 519 Abs. 4; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 234; ZPO § 236;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um eine Vertragsstrafe sowie eine Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen.