LAG Hamm, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 206/14
ArbG Siegen, vom 07.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1466/12
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats hinsichtlich der Gründe für eine beabsichtigte Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG
BAG, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen 2 AZR 15/15
DRsp Nr. 2016/139
Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats hinsichtlich der Gründe für eine beabsichtigte Kündigung gem. § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG
Bei der Unterrichtung über die Gründe für eine beabsichtigte Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG darf der Arbeitgeber ihm bekannte Umstände, die sich bei objektiver Betrachtung zugunsten des Arbeitnehmers auswirken können, dem Betriebsrat nicht deshalb vorenthalten, weil sie für seinen eigenen Kündigungsentschluss nicht von Bedeutung waren.Orientierungssätze:1. Das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit ist von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das bedeutet nicht, dass das Revisionsgericht zur Amtsermittlung verpflichtet wäre, solange ein das Hindernis begründender Sachverhalt weder behauptet, noch gerichtsbekannt oder erkennbar wahrscheinlich ist.
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