Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.01.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 13.379,26 € endgültig festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialabgaben für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) während der Zeit von 2008 bis 2011.
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