LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.05.2016
L 9 KR 134/13
Normen:
AufenthG § 16; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 11 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 167/09

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht einer Bürokraft in einer nahezu inaktiven GmbHKeine Auffangpflichtversicherung einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen bei fehlendem Aufenthaltstitel

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 134/13

DRsp Nr. 2016/16001

Anforderungen an die Sozialversicherungspflicht einer Bürokraft in einer nahezu inaktiven GmbH Keine Auffangpflichtversicherung einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen bei fehlendem Aufenthaltstitel

1. Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung kann nicht bejaht werden, wenn sich etliche für die Annahme einer Beschäftigung wesentliche Umstände nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen lassen. 2. Zur (hier verneinten) Versicherungspflicht einer bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V im Jahre 2008.

Auch für die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als erforderlicher Aufenthaltstitel im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 SGB V gilt § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2013 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gesamte Verfahren zur Hälfte zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AufenthG § 16; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13; SGB V § 5 Abs. 11 S. 1;

Tatbestand: