BSG - Beschluss vom 27.04.2016
B 12 KR 17/14 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 449/12
SG Berlin, vom 19.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 211 KR 604/09

Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen VerfahrenDarstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hier zur Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Tätigkeit als Synchronsprecher

BSG, Beschluss vom 27.04.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 17/14 R

DRsp Nr. 2017/11937

Anforderungen an die Revisionsbegründung im sozialgerichtlichen Verfahren Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hier zur Frage der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einer Tätigkeit als Synchronsprecher

Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision im Sinne von § 164 Abs. 2 S. 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts a) die ausdrückliche Angabe erfordert, dass es sich bei den vom Revisionsführer angeführten tatsächlichen Umständen um den Sachverhalt handelt, den die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, und "an welcher genauen Stelle" er dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte, b) es erfordert, das Bundessozialgericht in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind".

Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts