SG Gotha, vom 28.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 2391/17
Anforderungen an die Rechtswegszuweisung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung im Rechtswegbeschwerdeverfahren
LSG Thüringen, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen L 1 SV 1411/17 B
DRsp Nr. 2018/1912
Anforderungen an die Rechtswegszuweisung im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit einer eigenständigen Kostenentscheidung im Rechtswegbeschwerdeverfahren
1. Eine Zuständigkeit der Sozialgerichte kann nur in Regelungsbereichen, die unmittelbar von § 51SGG oder durch außerhalb des SGG ausdrücklich erfolgte Rechtswegzuweisung erfasst werden, und nicht allein Kraft des Zusammenhangs oder unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe begründet werden.2. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. § 17b Abs. 2GVG findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
1. Angelegenheiten der Rundfunkbeitragspflicht, einschließlich einer Entscheidung über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, gehören nicht zum herkömmlichen Recht der Sozialversicherung.2. Eine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1SGG liegt nur dann vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass die aus dem vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre materiell-rechtliche Grundlage im Sozialversicherungsrecht findet.
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