OVG Niedersachsen - Beschluss vom 24.07.2013 5 LB 85/13
Normen:
SVG § 49 Abs. 2 S. 3; BBesG § 12 Abs. 2 S. 3; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 820 Abs. 1 S. 2; BesÜG § 2 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2013, 947
NVwZ-RR 2014, 63
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2357/10
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse aufgrund eines Computer- oder Eingabefehlers
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 5 LB 85/13
DRsp Nr. 2013/20487
Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse aufgrund eines Computer- oder Eingabefehlers
Beruht eine Überzahlung von Bezügen auf einem bloßen Computer- bzw. Eingabefehler, ist eine Verringerung des Rückforderungsbetrages aus Billigkeitsgründen (§ 49 Abs. 2 Satz 3 SVG, § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG) bei grober Fahrlässigkeit des Soldaten bzw. Beamten rechtlich jedenfalls dann nicht geboten, wenn nicht verschärfende Umstände - etwa ein Unbemerktbleiben des Fehlers auch bei nachfolgenden Kontrollen bzw. Eingaben in das System oder aber über lange Zeit - hinzutreten (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 15.10 -, [...]; Urteil vom 26.4.2012 - BVerwG 2 C 4.11 -, [...]).
Normenkette:
SVG § 49 Abs. 2 S. 3; BBesG § 12 Abs. 2 S. 3; BGB § 819 Abs. 1; BGB § 820 Abs. 1 S. 2; BesÜG § 2 Abs. 5 S. 1;
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse.
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