Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. November 2010 -
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrags für das erstinstanzliche Klageverfahren hat teilweise Erfolg.
1.
Das Verwaltungsgericht hat den am 15. Januar 2010 eingegangenen Prozesskostenhilfeantrag, zu dem der Kläger am 28. Januar 2010 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - jedoch keine Belege - vorgelegt hat, durch Beschluss vom 22. November 2010 abgelehnt. Die Klage des an einer frühkindlichen autistischen Störung leidenden Klägers auf Bewilligung einer Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form eines Einzelfallhelfers für die Schulbegleitung im Umfang von 35 (statt 20) Stunden pro Woche biete keine Aussicht auf Erfolg. Zudem sei "sehr fraglich", ob die Bedürftigkeit des Klägers anhand der von ihm vorgelegten Prozesskostenhilfe-Unterlagen hinreichend nachgewiesen sei.
2.
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