OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.03.2012
12 A 2897/11
Normen:
SGB VIII § 35a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3506/11

Anforderungen an die Gewährung von Eingliederungshilfe; Berücksichtigung der seelischen Befindlichkeiten des Jugendlichen bei der Eingliederungshilfe; Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 2897/11

DRsp Nr. 2012/9502

Anforderungen an die Gewährung von Eingliederungshilfe; Berücksichtigung der seelischen Befindlichkeiten des Jugendlichen bei der Eingliederungshilfe; Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

1. Ist eine erstinstanzliche Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund für die Berufung dargelegt werden und gegeben sein.2. § 35a Abs. 1 SGB VIII setzt voraus, dass das Kind oder der Jugendliche über alterstypische Erscheinungen hinaus an der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 35a Abs. 4 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Ist eine Entscheidung - wie hier - in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein.