Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben, ohne dass das
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens hat er einstweiligen Rechtsschutz (§ 86b Abs. 2 - -) begehrt. Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft. Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des § . Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § .
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