Die Berufung der Beklagten wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Die Berufungszulassung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen führt zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil sich zumindest als offen darstellt, ob die Jugendliche J. N. in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Leistung nicht im Haushalt der Frau O. in Stolberg einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfte es hier für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes maßgeblich darauf ankommen, ob dem subjektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person,
vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 -
sich an einem Ort "bis auf Weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibes aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, keine objektiven Hinderungsgründe entgegen stehen.
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