LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 23.02.2021
L 3 AS 81/20
Normen:
SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 122; SGG § 183; ZPO § 165;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 448/16

Anforderungen an die einseitige Erledigungserklärung einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen VerfahrenKein Widerruf und keine Anfechtung wegen Irrtums

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2021 - Aktenzeichen L 3 AS 81/20

DRsp Nr. 2021/10057

Anforderungen an die einseitige Erledigungserklärung einer Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren Kein Widerruf und keine Anfechtung wegen Irrtums

In Fällen, in denen ein Beteiligter gemäß § 183 SGG von den Gerichtskosten befreit ist, kann eine einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger auch ohne ausdrückliche Zustimmung durch den Beklagten als Klagerücknahme ausgelegt werden. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen und auch nicht wegen Irrtums angefochten werden.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 102 Abs. 1 S. 2; SGG § 122; SGG § 183; ZPO § 165;

Gründe

I.

Die Kläger haben mit am 6. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Das Klageverfahren wurde vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S 16 AS 488/14 geführt.