Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 25. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Kläger haben mit am 6. Oktober 2014 bei dem Sozialgericht Schleswig eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben. Das Klageverfahren wurde vor dem Sozialgericht zunächst unter dem Aktenzeichen S
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