LAG Hamm - Beschluss vom 29.01.2013
5 Ta 35/13
Normen:
§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 ZPO, 140 BGB analog;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 27.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 472/11

Anforderungen an die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 35/13

DRsp Nr. 2013/3147

Anforderungen an die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung

Hebt das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf, weil die Prozesspartei trotz Anforderung keine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat, so ist die nachträgliche Einreichung einer solchen Erklärung als Einlegung der sofortigen Beschwerde i.S. von § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO auszulegen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.11.2012 wird der Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht zurückgegeben.

Normenkette:

§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 2 ZPO, 140 BGB analog;

Gründe