Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2012 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 21.11.2012 wird der Beschluss aufgehoben und die sofortige Beschwerde zur erneuten Nichtabhilfeprüfung an das Arbeitsgericht zurückgegeben.
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