Auf die Revision des Angeklagten V. wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 16. Dezember 2019 aufgehoben
a)im Schuldspruch in den Fällen 1 bis 7 sowie 12 und 13 der Urteilsgründe mit den Feststellungen zur Täterschaft dieses Angeklagten,
b)im Gesamtstrafenausspruch,
c)im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen, soweit dieser den Betrag von 14.200 Euro übersteigt, wobei der Angeklagte hinsichtlich des Betrages von 14.100 Euro gesamtschuldnerisch mit dem Angeklagten P. haftet, sowie
d) 2. a) b) c) d) 3. 4.
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