LSG Bayern - Beschluss vom 15.02.2016
L 15 RF 1/16
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1; JVEG § 4a Abs. 4 S. 2; JVEG § 4a Abs. 2 S. 1; JVEG § 4a Abs. 4 S. 1;

Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten; Auslegung von Prozesserklärungen

LSG Bayern, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen L 15 RF 1/16

DRsp Nr. 2016/4768

Anforderungen an die Darlegung einer Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten; Auslegung von Prozesserklärungen

1. Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, wobei der Grundsatz einer rechtsschutzgewährenden Auslegung zu berücksichtigen ist. 2. Verbleiben Zweifel, ist von einem umfassenden Rechtsschutzbegehren auszugehen, um dem Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt sowie dem damit verbundenen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes gerecht zu werden. 3. Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen für die Begründung einer Anhörungsrüge - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da auch im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. 4. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden.