LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.11.2016
8 Ta 456/16
Normen:
BGB § 779; ZPO § 750;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 70/14

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vergleichs hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Notenstufe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 8 Ta 456/16

DRsp Nr. 2017/1829

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Vergleichs hinsichtlich der Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses mit einer bestimmten Notenstufe

Ein Vergleich ist mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, soweit in ihm die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses der Notenstufe "gut" vereinbart worden ist. In diesem Fall kann der Gläubiger aber - soweit ebenfalls Gegenstand des Vergleichs - in der Zwangsvollstreckung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses unter dem vereinbarten Ausstellungsdatum verlangen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. Juni 2016 - 6 Ca 70/14 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. April 2014 - 6 Ca 70/14 -, nämlich dem Gläubiger ein qualifiziertes Zeugnis mit dem Ausstellungsdatum 30. April 2014 zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 625,00 verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je € 125,00 ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

Die Vollstreckung entfällt, sobald der Schuldner die Verpflichtung erfüllt hat.

Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag vom 18. März 2016 zurückgewiesen.