LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 662/14
ArbG Potsdam, vom 14.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1440/13
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung
BAG, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 613/14
DRsp Nr. 2016/6772
Anforderungen an die Bestimmtheit einer Änderungskündigung
Orientierungssätze:1. Die Änderungskündigung ist ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen. Das Änderungsangebot muss so konkret gefasst sein, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann.2. Ein Änderungsangebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in einer Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit zu den in einem näher bezeichneten Tarifvertrag genannten Bedingungen ist nicht hinreichend bestimmt, wenn dieser Tarifvertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Änderungskündigung noch nicht unter Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 1 Abs. 2TVG zustande gekommen ist.3. Dies gilt nicht anders, wenn sich der erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam geschlossene Tarifvertrag Rückwirkung auf einen Zeitpunkt vor Kündigungszugang beimisst. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Wirksamkeit der Kündigung als Ausübung eines Gestaltungsrechts durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist nicht tarifdispositiv.
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