LAG Hamm, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 696/15
ArbG Detmold, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1268/14
Anforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessVoraussetzungen der Druckkündigung im ArbeitsrechtCharakteristika eines Mediationsverfahrens im Zivil- und ArbeitsrechtKündigungsverlangen von Arbeitnehmern und Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers
BAG, Urteil vom 19.07.2016 - Aktenzeichen 2 AZR 637/15
DRsp Nr. 2016/18816
Anforderungen an die Berufungsbegründung im ZivilprozessVoraussetzungen der Druckkündigung im ArbeitsrechtCharakteristika eines Mediationsverfahrens im Zivil- und ArbeitsrechtKündigungsverlangen von Arbeitnehmern und Gegenmaßnahmen des Arbeitgebers
Orientierungssätze:1. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Andernfalls ist die Berufung insgesamt unzulässig.2. Eine "echte Druckkündigung" liegt vor, wenn ein Dritter unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangt, obwohl in dessen Verhalten oder Person keine Umstände vorliegen, die objektiv als Kündigungsgrund geeignet wären. Eine solche Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden. Sie kommt nur in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber zunächst schützend vor den Betroffenen gestellt und - erfolglos - alles Zumutbare unternommen hat, um den Dritten von seinem Verlangen abzubringen.
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